BC SALEMER - TAL
BC SALEMER - TAL

MITGLIEDSBEITRÄGE:

Erstmitglied ab 2019: 77,50 € (82,50€ mit CP. Anschrift)

Zweitmitglied          : 50,- €

BRIDGE-CLUB Salemer Tal

Satzung

 

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  Stand:    19.2.2019

 

Inhaltsverzeichnis

                                                                                                                                                Seite

 

 

Satzung des Bridge-Clubs Salemer Tal                                                                      2

 

§   1            Name, Sitz, Geschäftsjahr                                                                                   2

 

§   2            Zweck des Vereins                                                                                                2

 

§   3            Verbandsmitgliedschaft                                                                                        2

 

§   4            Mitgliedschaft                                                                                                        3

 

§   5            Ende der Mitgliedschaft                                                                                        3

 

§   6            Rechte der Mitglieder                                                                                            4

 

§   7            Pflichten der Mitglieder                                                                                         4

 

§   8            Organe des Vereins                                                                                                4

 

§   9            Mitgliederversammlung                                                                                         4

 

§ 10           Außerordentliche Mitgliederversammlung                                                           5

 

§ 11           Vorstand / Präsidium                                                                                               6

 

§ 12           Kassenprüfer                                                                                                           7

 

§ 13           Satzungsänderungen                                                                                              8

 

§ 14           Kostenerstattung                                                                                                     8

 

§ 15           Auflösung                                                                                                                 8

 

§ 16           Steuerliche Vermögensbindung                                                                             8

 

§ 17           Inkrafttreten                                                                                                              8

 

§ 18           Sportgericht                                                                                                              9

 

§ 19           Schieds- und Disziplinargericht                                                                              9

 

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§   1            Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1) Der Verein führt den Namen .Bridge-Club Salemer Tal   

2) Er hat seinen Sitz in Salem-Neufrach

3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§   2            Zweck des Vereins

 

1) Der Verein hat den Zweck, den Bridge­sport auf gemeinnütziger Grundlage nach den international

  anerkannten Regeln zu pflegen und zu fördern und zur Verwirklichung insbesondere

  Lern-, Spiel- oder Trainingsmöglichkeiten anzubieten.

 

2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

   Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos

   tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet

    werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als

   Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine

   Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind oder durch unverhältnismäßig

   hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

4) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

 

§   3            Verbandsmitgliedschaft

 

1) Nach seiner Aufnahme ist der Verein ein Mitgliedsverein des Deutschen Bridge-Verbandes e. V. (DBV).

 

2) Mit der Aufnahme in den DBV erkennt der Verein die Satzung des DBV in seiner jeweiligen

    Fassung an, und er sowie seine Mitglieder verpflichten sich, die Beschlüsse der

    Hauptversammlung des DBV anzuerkennen und ent­sprechend auszuführen. Der Verein

    verpflichtet sich ferner, die vom DBV ge­forderten Bestimmungen in seine Satzung aufzunehmen.

 

 

 

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3) Die Aufnahme in den DBV begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft als Mit­gliedsverein in

   dem für den Verein zuständigen Bezirk/Landesverband des DBV. Für diese Mitgliedschaft

   gelten die Regelungen der vorstehenden Ziffer 2) entsprechend.

 

4)  Verbandsrecht des DBV geht vor Bezirksrecht/Landesverbandsrecht und dieses geht vor

     Vereinsrecht.

 

 

§   4            Mitgliedschaft

 

1) Die Mitgliedschaft im Verein, dessen Aufnahme schriftlich zu beantragen ist, kann jede

    Person erwerben. Über den Aufnahmeantrag entscheidet das Präsi­dium.

    Vor einer Ablehnung ist die Entscheidung des Schiedsgerichtes des Vereins einzuholen.

 

2) Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Verein oder um den

    Bridgesport besondere Verdienste erworben haben, die Ehrenmitglied­schaft verleihen.

    Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Vereinsbeitrages befreit.

 

 

§   5            Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet:

 

1) Durch Austritt, der schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines

    Geschäftsjahres erklärt werden muß.

 

2) Durch Ausschluß, der erfolgen kann wegen:

a) eines schweren Verstoßes gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluß des

    Vereins, des DBV oder des Bezirks/Landesverbandes;

b) einer schweren Schädigung des Ansehens oder einer erheblichen Ver­letzung der

    Interessen des Vereins, des DBV oder des Be­zirks/Landesverbandes oder eines derer

    Organe;

c)  des Zahlungsrückstandes von Zahlungsverpflichtungen um mehr als drei Monate, wenn

     zuvor zweimal mit einer Frist von jeweils drei Wochen die fällige Zahlung angemahnt

     worden ist.

 

     Über den Ausschluß entscheidet das Schiedsgericht des Vereins

 

3) Durch Tod.

 

 

 

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§   6            Rechte der Mitglieder

 

Die Mitglieder haben Anspruch auf alle Leistungen, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem

Satzungszweck des Vereins ergeben. Sie können verlangen, daß die finanziellen, sachlichen

und sonstigen Mittel des Vereins gerecht und zum gleichmäßigen Wohle aller Mitglieder

verwendet werden.

 

 

§   7            Pflichten der Mitglieder

 

1) Die Mitglieder haben die Satzung, die Ordnungen und Beschlüsse des Vereins zu befolgen,

    sie unterliegen der Vereins-, Bezirks/Landesverbands- und DBV-Gerichtsbarkeit. Der

   ordentliche Rechtsweg ist erst zugelassen, wenn alle Rechtsmittel der Vereins- bzw. -

   Verbandsgerichtsbarkeit ausgeschöpft sind.

 

2) Die Mitglieder haben sich sportlich, loyal und kooperativ zu verhalten und die Organe des

    Vereins bei der Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen.

 

3) Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Bei­träge und

    sonstigen Umlagen zu zahlen.

 

 

§   8            Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

1) die Mitgliederversammlung,

2) das Präsidium,

3) das Sportgericht

4) das Schiedsgericht

 

 

§   9            Mitgliederversammlung

 

1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, in der die Mit­glieder ihre

    Rechte wahrnehmen.

 

2) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

 

 

 

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3) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

 

a) die Wahl der Mitglieder des Präsidiums und der Gerichte,

b) die Wahl der Kassenprüfer,

c) die Genehmigung des Jahresabschlusses,

d) die Entlastung des Präsidiums,

e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

f)  die Festsetzung von Beiträgen oder sonstigen Umlagen,

g) die Änderung der Satzung,

h) die Auflösung des Vereins.

 

4) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich  im 1. Quartal des Kalen­derjahres statt.

 

     Termin und Ort der Mitgliederversammlung werden vom Präsidium festgesetzt und

     mit der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher den Mitgliedern schriftlich

     bekanntgegeben.

 

5) Die Mitglieder können Anträge zur Mitgliederversammlung stellen, die schrift­lich zu

    begründen sind. Die Anträge müssen dem Präsidium spätestens bis vier Wochen vor

    dem Versammlungstermin zugegangen sein. Verspätet eingegangene sowie erst in der

    Mitgliederversammlung gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn sie von

    der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen als dringlich

    anerkannt werden. Dringlich­keitsanträge, die eine Satzungsänderung zum Gegenstand

    haben, sind unzu­lässig.

 

6) Das Präsidium kann mit Ausnahme von Satzungsänderungen zusätzliche Punkte auf die

    Tagesordnung setzen. Solche Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern spätestens

    zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bekanntgegeben werden.

    Im übrigen  bleibt für das Präsidium die Anwendung der vorstehenden Ziffer 5) unberührt.

 

7) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Mit­glied des

    Präsidiums geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokoll­führer.

   Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschluß­fähig.

    Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen

    Stimmen, sofern in dieser Satzung eine andere Mehrheit nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist.

   Stimmenthaltungen gelten als nicht abgege­bene Stimmen. Auf Antrag des Präsidiums

   oder auf Antrag eines Viertels der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen.

 

 

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8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Proto­koll ist vom

    Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Jedem Mitglied ist auf

    Verlangen Einsicht in das Protokoll zu gewähren oder eine Abschrift zu übersenden.

 

§ 10           Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Auf Antrag des Präsidiums oder eines Viertels der Mitglieder ist spätestens sechs Wochen

nach Antragseingang eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein­zuberufen. Termin

und Ort werden vom Präsidium festgesetzt und mindestens vier Wochen vorher mit der

Tagesordnung den Mitgliedern schriftlich be­kanntgegeben.Im übrigen

gelten die Regelungen des  § 9 entsprechend.

 

§ 11           Vorstand / Präsidium

 

1)   Das Präsidium ist das geschäftsführende Organ des Vereins. Er hat insbe­sondere die

       Aufgabe,

a) den Verein im Sinne des in der Satzung festgelegten Vereinszwecks zu

    leiten, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen,

b) den Verein zu führen und zu verwalten,

c) die Höhe und Fälligkeit der Beiträge und sonstigen Umlagen vorzuschlagen.

 

2) Das Präsidium besteht aus dem Vorsitzenden und drei stellvertretenden Vorsitzenden.

    Ein stellvertretender Vorsitzender ist der ständige Vertreter des Vorsitzenden. Der

    Vorsitzende leitet das Präsidium, und er ist zuständig für alle Angelegenheiten von

    allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung.

 

     Jeder stellvertretende Vorsitzende leitet eines der nachfolgenden Ressorts:

     Ressort 1:     Organisation der großen Veranstaltungen ( Stellvertreter )

     Ressort 2:     Leitung der Turniere und deren Organisation (Sportwart)

     Ressort 3:     Finanzen, Buchhaltung (Kassenwart)

 

3) Die Präsidiumsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von

    zwei Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung wählt auch den ständigen Vertreter

    des Vorsitzenden. Bei der Wahl wird zunächst der Vor­sitzende gewählt und dann sein

    ständiger Vertreter. Zur Wahl benötigt man je­weils die absolute Mehrheit der

    abgegebenen gültigen Stimmen. Wenn in zwei Wahlgängen keiner der Kandidaten

   die erforderliche Mehrheit erreicht, findet ein dritter Wahlgang statt, bei dem gewählt ist,

   wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei

  

    

 

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     Stimmengleichheit im dritten Wahlgang entscheidet das Los. Die anderen stellvertretenden

     Vor­sitzenden werden nach dem gleichen Verfahren gewählt.

     Präsidiumsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Präsidiums im Amt.

     Scheidet ein Präsidiumsmitglied vorzeitig aus, bestimmt das Präsidium inner­halb von vier

    Wochen für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein die Geschäfte des Ausschei-

    denden ausführendes Mitglied.

 

4) Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein ständiger

    Vertreter. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.

 

5) Die Sitzungen des Präsidiums werden vom Vorsitzenden oder seinem ständig­en

     Vertreter einberufen und geleitet. Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn der

     Vorsitzende oder sein ständiger Vertreter und  zwei  weitere Präsidi­umsmitglieder

    anwesend sind. Die Beschlüsse des Präsidiums sind zu proto­kollieren.

     Bei Stimmengleichheit in Abstimmungen entscheidet der Sitzungsleiter.

 

 

§ 12           Kassenprüfer

 

Der Verein ist mindestens einmal im Jahr von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Diese haben

insbesondere zu prüfen,

 

          1) ob die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß im Sinne der steuerlichen

              Vorschriften ist,

 

            2) ob die Mittel nach den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung und

                ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke nach den Bestimmungen

                des § 2 dieser Satzung verwendet wurden.

 

     Die Kassenprüfer haben das Präsidium unverzüglich und die Mitglieder auf der Mitglieder-

     versammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu informieren.

 

     Die Kassenprüfer  werden  von  der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren

     gewählt. Sie dürfen nicht dem Präsidium des Vereins angehören. Die Kassenprüfer

     sind einzeln zu wählen und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Kassenprüfer

     vorzeitig aus, so kann der andere Kassenprüfer einen Ersatzkassenprüfer bis zur nächsten 

     Mitgliederversammlung benennen.

 

 

 

 

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§ 13           Satzungsänderungen

 

Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen

Satzungsänderungen beschließen. Die Vorschrift des § 15 bleibt unberührt. Beschlüsse über

Satzungsänderungen, die steuerliche Auswirkungen haben können, dürfen erst getroffen

werden, nachdem das zuständige Finanzamt die steuerliche Unbedenklichkeit bestätigt hat.

 

 

§ 14           Kostenerstattung

 

Die Mitglieder des Präsidiums, der Gerichte und die Kassenprüfer haben Anspruch auf

Erstattung ihrer Auslagen. Reisekosten werden nach der Reisekostenordnung des

DBV erstattet.

 

 

§ 15           Auflösung

 

Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen die

Auflösung des Vereins beschließen.

 

 

§ 16           Steuerliche Vermögensbindung

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das

Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich für gemein­nützige Zwecke

zu verwenden. Die Mitgliederversammlung beschließt, wer das Vermögen des Vereins

erhalten soll und für welchen Zweck es zu verwenden ist. Die Beschlüsse der

Mitgliederversammlung dürfen erst ausgeführt werden, nach­dem das zuständige Finanzamt seine

Zustimmung erteilt hat.

 

§ 17           Inkrafttreten

 

Diese  Satzung  ist von der Mitgliederversammlung in Salemer Tal am 19.Feb. 2019  

beschlossen worden, und sie tritt unmittelbar nach diesem Beschluss  in Kraft.

 

Sie ersetzt vollständig die bisherige Satzung des BC-ST vom  2001

 

 

 

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§ 18           Sportgericht

 

1) Das Sportgericht ist die oberste Instanz des Vereins und seiner Mitglieder in allen

    sportrechtlichen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Schieds- und

    Disziplinargerichts des Vereins fallen. Es ist zuständig für Streit­fälle, die sich aus der

    Anwendung von Ordnungen, Regeln, Richtlinien oder sonstiger Bestimmungen ergeben,

    die für den Sportbetrieb des Vereins gelten und für die Fälle, die ihm nach

    der Satzung oder anderen Bestimmungen des Bezirks oder des DBV zur Entscheidung

    übertragen werden.

 

2) Das Sportgericht besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mit­glieder des

    Sportgerichts werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von   4   Jahren

    gewählt.  Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt entsprechend der Regelung des

    § 11 Ziffer 3 dieser Satzung.

 

    Die Beisitzer werden in einem Wahlgang gewählt. Jeder Stimmberechtigte hat

    so viele Stimmen, wie Beisitzerämter zu besetzen sind ( Wahlstellen ). Eine Häufung

    mehrerer Stimmen auf einen Kandidaten ist nicht zulässig. Gewählt sind diejenigen

    Kandidaten, die mit den höchsten Stimmenzahlen jeweils eine Wahlstelle

    einnehmen können. Diejenigen Kandidaten, die keine Wahlstelle erhalten, sind dem

    Range ihrer Stimmenzahlen nach als Nachrücker für durch Ausscheiden von gewählten

    Beisitzern freiwerdende Wahlstellen gewählt. Bei Stimmengleichheit auf der letzten

    oder vorletzten Wahlstelle erfolgt eine Stich­wahl. Bei nochmaliger Stimmengleichheit

    entscheidet das Los. Die Mitglieder des Sportgerichts bleiben bis zur Wahl eines neuen

    Sportgerichts im Amt.

 

3) Die Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Sportgerichts ergeben sich

    aus den jeweils gültigen Bestimmungen der Turnierordnung des DBV.

 

§ 19           Schieds- und Disziplinargericht

 

1) Das Schieds- und Disziplinargericht ist die oberste Instanz des Vereins und seiner

    Mitglieder in allen Schieds- und Disziplinarsachen. Es ist zuständig für

a)  die Schlichtung von Streitigkeiten im Verein,

b)  die Ahndung von Verfehlungen und Verstößen gegen die Satzung, eine Ordnung oder

     einen Beschluß des Vereins,

c)  die Entscheidung über den Ausschluß eines Mitglieds.

                     d)  Die Entscheidung über die Ablehnung eines Aufnahmeantrags

 

 

 

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2) Das Schieds- und Disziplinargericht, das von jedem Mitglied oder vom Präsi­dium angerufen

    werden kann, wird nur auf schriftlichen Antrag tätig.

 

3) Das Schieds- und Disziplinargericht kann die folgenden Disziplinarmaßnahmen verhängen:

a) eine Verwarnung,

b) das Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins auf Zeit oder Dauer.

c) eine Geldbuße bis zur Höhe von   Euro 50.--

 

4) Das Schieds- und Disziplinargericht besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.

    Die Mitglieder des Gerichts werden von der Mitgliederver­sammlung für die Dauer

    von  4  Jahren gewählt. Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt entsprechend der

    Regelung des §  11 Ziffer 3  dieser Satzung.

    

     Die Beisitzer werden in einem Wahlgang gewählt. Jeder Stimmberechtigte hat

     soviele Stimmen, wie Beisitzerämter zu besetzen sind ( Wahlstellen ). Eine Häufung

     mehrerer Stimmen auf einen Kandidaten ist nicht zulässig. Gewählt sind diejenigen

    Kandidaten, die mit den höchsten Stimmenzahlen jeweils eine Wahlstelle einnehmen

    können. Diejenigen Kandidaten, die keine Wahlstelle erhalten, sind dem Range ihrer

    Stimmenzahlen nach als Nachrücker für durch Ausscheiden von gewählten Beisitzern

   freiwerdende Wahlstellen gewählt. Bei Stimmengleichheit auf der letzten oder vorletzten

   Wahlstelle erfolgt eine Stich­wahl. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das

   Los. Die Mitglieder des Schieds- und Disziplinargerichts bleiben bis zur Wahl eines

   neuen Ge­richts im Amt. Scheidet ein Mitglied des Gerichts vorzeitig aus, und ist kein

   Nachrücker vorhanden, bestimmen die verbleibenden Richter einen

   Ersatz­richter bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

 

5) Gegen die Entscheidungen des Schieds- und Disziplinargerichts kann

    Berufung beim Schieds- und Disziplinargericht des Landesverbands Baden-

    Württemberg eingelegt werden. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von vier

    Wochen beim Schieds- und Disziplinargericht des Landesverbands Baden-

    Württemberg  mit einer Begründung eingegangen sein.

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© Helen Leffler