MITGLIEDSBEITRÄGE:
Erstmitglied ab 2019: 77,50 € (82,50€ mit CP. Anschrift)
Zweitmitglied : 50,- €
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Inhaltsverzeichnis
Seite
Satzung des Bridge-Clubs Salemer Tal 2
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 2
§ 2 Zweck des Vereins 2
§ 3 Verbandsmitgliedschaft 2
§ 4 Mitgliedschaft 3
§ 5 Ende der Mitgliedschaft 3
§ 6 Rechte der Mitglieder 4
§ 7 Pflichten der Mitglieder 4
§ 8 Organe des Vereins 4
§ 9 Mitgliederversammlung 4
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung 5
§ 11 Vorstand / Präsidium 6
§ 12 Kassenprüfer 7
§ 13 Satzungsänderungen 8
§ 14 Kostenerstattung 8
§ 15 Auflösung 8
§ 16 Steuerliche Vermögensbindung 8
§ 17 Inkrafttreten 8
§ 18 Sportgericht 9
§ 19 Schieds- und Disziplinargericht 9
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen .Bridge-Club Salemer Tal
2) Er hat seinen Sitz in Salem-Neufrach
3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1) Der Verein hat den Zweck, den Bridgesport auf gemeinnütziger Grundlage nach den international
anerkannten Regeln zu pflegen und zu fördern und zur Verwirklichung insbesondere
Lern-, Spiel- oder Trainingsmöglichkeiten anzubieten.
2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos
tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
4) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Verbandsmitgliedschaft
1) Nach seiner Aufnahme ist der Verein ein Mitgliedsverein des Deutschen Bridge-Verbandes e. V. (DBV).
2) Mit der Aufnahme in den DBV erkennt der Verein die Satzung des DBV in seiner jeweiligen
Fassung an, und er sowie seine Mitglieder verpflichten sich, die Beschlüsse der
Hauptversammlung des DBV anzuerkennen und entsprechend auszuführen. Der Verein
verpflichtet sich ferner, die vom DBV geforderten Bestimmungen in seine Satzung aufzunehmen.
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3) Die Aufnahme in den DBV begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft als Mitgliedsverein in
dem für den Verein zuständigen Bezirk/Landesverband des DBV. Für diese Mitgliedschaft
gelten die Regelungen der vorstehenden Ziffer 2) entsprechend.
4) Verbandsrecht des DBV geht vor Bezirksrecht/Landesverbandsrecht und dieses geht vor
Vereinsrecht.
§ 4 Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft im Verein, dessen Aufnahme schriftlich zu beantragen ist, kann jede
Person erwerben. Über den Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium.
Vor einer Ablehnung ist die Entscheidung des Schiedsgerichtes des Vereins einzuholen.
2) Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Verein oder um den
Bridgesport besondere Verdienste erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Vereinsbeitrages befreit.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1) Durch Austritt, der schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines
Geschäftsjahres erklärt werden muß.
2) Durch Ausschluß, der erfolgen kann wegen:
a) eines schweren Verstoßes gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluß des
Vereins, des DBV oder des Bezirks/Landesverbandes;
b) einer schweren Schädigung des Ansehens oder einer erheblichen Verletzung der
Interessen des Vereins, des DBV oder des Bezirks/Landesverbandes oder eines derer
Organe;
c) des Zahlungsrückstandes von Zahlungsverpflichtungen um mehr als drei Monate, wenn
zuvor zweimal mit einer Frist von jeweils drei Wochen die fällige Zahlung angemahnt
worden ist.
Über den Ausschluß entscheidet das Schiedsgericht des Vereins
3) Durch Tod.
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§ 6 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben Anspruch auf alle Leistungen, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem
Satzungszweck des Vereins ergeben. Sie können verlangen, daß die finanziellen, sachlichen
und sonstigen Mittel des Vereins gerecht und zum gleichmäßigen Wohle aller Mitglieder
verwendet werden.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder haben die Satzung, die Ordnungen und Beschlüsse des Vereins zu befolgen,
sie unterliegen der Vereins-, Bezirks/Landesverbands- und DBV-Gerichtsbarkeit. Der
ordentliche Rechtsweg ist erst zugelassen, wenn alle Rechtsmittel der Vereins- bzw. -
Verbandsgerichtsbarkeit ausgeschöpft sind.
2) Die Mitglieder haben sich sportlich, loyal und kooperativ zu verhalten und die Organe des
Vereins bei der Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen.
3) Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und
sonstigen Umlagen zu zahlen.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1) die Mitgliederversammlung,
2) das Präsidium,
3) das Sportgericht
4) das Schiedsgericht
§ 9 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, in der die Mitglieder ihre
Rechte wahrnehmen.
2) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
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3) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
a) die Wahl der Mitglieder des Präsidiums und der Gerichte,
b) die Wahl der Kassenprüfer,
c) die Genehmigung des Jahresabschlusses,
d) die Entlastung des Präsidiums,
e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
f) die Festsetzung von Beiträgen oder sonstigen Umlagen,
g) die Änderung der Satzung,
h) die Auflösung des Vereins.
4) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Quartal des Kalenderjahres statt.
Termin und Ort der Mitgliederversammlung werden vom Präsidium festgesetzt und
mit der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher den Mitgliedern schriftlich
bekanntgegeben.
5) Die Mitglieder können Anträge zur Mitgliederversammlung stellen, die schriftlich zu
begründen sind. Die Anträge müssen dem Präsidium spätestens bis vier Wochen vor
dem Versammlungstermin zugegangen sein. Verspätet eingegangene sowie erst in der
Mitgliederversammlung gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn sie von
der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen als dringlich
anerkannt werden. Dringlichkeitsanträge, die eine Satzungsänderung zum Gegenstand
haben, sind unzulässig.
6) Das Präsidium kann mit Ausnahme von Satzungsänderungen zusätzliche Punkte auf die
Tagesordnung setzen. Solche Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern spätestens
zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bekanntgegeben werden.
Im übrigen bleibt für das Präsidium die Anwendung der vorstehenden Ziffer 5) unberührt.
7) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des
Präsidiums geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, sofern in dieser Satzung eine andere Mehrheit nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Auf Antrag des Präsidiums
oder auf Antrag eines Viertels der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen.
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8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom
Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Jedem Mitglied ist auf
Verlangen Einsicht in das Protokoll zu gewähren oder eine Abschrift zu übersenden.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Auf Antrag des Präsidiums oder eines Viertels der Mitglieder ist spätestens sechs Wochen
nach Antragseingang eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Termin
und Ort werden vom Präsidium festgesetzt und mindestens vier Wochen vorher mit der
Tagesordnung den Mitgliedern schriftlich bekanntgegeben.Im übrigen
gelten die Regelungen des § 9 entsprechend.
§ 11 Vorstand / Präsidium
1) Das Präsidium ist das geschäftsführende Organ des Vereins. Er hat insbesondere die
Aufgabe,
a) den Verein im Sinne des in der Satzung festgelegten Vereinszwecks zu
leiten, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen,
b) den Verein zu führen und zu verwalten,
c) die Höhe und Fälligkeit der Beiträge und sonstigen Umlagen vorzuschlagen.
2) Das Präsidium besteht aus dem Vorsitzenden und drei stellvertretenden Vorsitzenden.
Ein stellvertretender Vorsitzender ist der ständige Vertreter des Vorsitzenden. Der
Vorsitzende leitet das Präsidium, und er ist zuständig für alle Angelegenheiten von
allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung.
Jeder stellvertretende Vorsitzende leitet eines der nachfolgenden Ressorts:
Ressort 1: Organisation der großen Veranstaltungen ( Stellvertreter )
Ressort 2: Leitung der Turniere und deren Organisation (Sportwart)
Ressort 3: Finanzen, Buchhaltung (Kassenwart)
3) Die Präsidiumsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung wählt auch den ständigen Vertreter
des Vorsitzenden. Bei der Wahl wird zunächst der Vorsitzende gewählt und dann sein
ständiger Vertreter. Zur Wahl benötigt man jeweils die absolute Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Wenn in zwei Wahlgängen keiner der Kandidaten
die erforderliche Mehrheit erreicht, findet ein dritter Wahlgang statt, bei dem gewählt ist,
wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei
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Stimmengleichheit im dritten Wahlgang entscheidet das Los. Die anderen stellvertretenden
Vorsitzenden werden nach dem gleichen Verfahren gewählt.
Präsidiumsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Präsidiums im Amt.
Scheidet ein Präsidiumsmitglied vorzeitig aus, bestimmt das Präsidium innerhalb von vier
Wochen für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein die Geschäfte des Ausschei-
denden ausführendes Mitglied.
4) Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein ständiger
Vertreter. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.
5) Die Sitzungen des Präsidiums werden vom Vorsitzenden oder seinem ständigen
Vertreter einberufen und geleitet. Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn der
Vorsitzende oder sein ständiger Vertreter und zwei weitere Präsidiumsmitglieder
anwesend sind. Die Beschlüsse des Präsidiums sind zu protokollieren.
Bei Stimmengleichheit in Abstimmungen entscheidet der Sitzungsleiter.
§ 12 Kassenprüfer
Der Verein ist mindestens einmal im Jahr von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Diese haben
insbesondere zu prüfen,
1) ob die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß im Sinne der steuerlichen
Vorschriften ist,
2) ob die Mittel nach den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung und
ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke nach den Bestimmungen
des § 2 dieser Satzung verwendet wurden.
Die Kassenprüfer haben das Präsidium unverzüglich und die Mitglieder auf der Mitglieder-
versammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu informieren.
Die Kassenprüfer werden von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Sie dürfen nicht dem Präsidium des Vereins angehören. Die Kassenprüfer
sind einzeln zu wählen und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Kassenprüfer
vorzeitig aus, so kann der andere Kassenprüfer einen Ersatzkassenprüfer bis zur nächsten
Mitgliederversammlung benennen.
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§ 13 Satzungsänderungen
Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen
Satzungsänderungen beschließen. Die Vorschrift des § 15 bleibt unberührt. Beschlüsse über
Satzungsänderungen, die steuerliche Auswirkungen haben können, dürfen erst getroffen
werden, nachdem das zuständige Finanzamt die steuerliche Unbedenklichkeit bestätigt hat.
§ 14 Kostenerstattung
Die Mitglieder des Präsidiums, der Gerichte und die Kassenprüfer haben Anspruch auf
Erstattung ihrer Auslagen. Reisekosten werden nach der Reisekostenordnung des
DBV erstattet.
§ 15 Auflösung
Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen die
Auflösung des Vereins beschließen.
§ 16 Steuerliche Vermögensbindung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das
Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
zu verwenden. Die Mitgliederversammlung beschließt, wer das Vermögen des Vereins
erhalten soll und für welchen Zweck es zu verwenden ist. Die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung dürfen erst ausgeführt werden, nachdem das zuständige Finanzamt seine
Zustimmung erteilt hat.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung in Salemer Tal am 19.Feb. 2019
beschlossen worden, und sie tritt unmittelbar nach diesem Beschluss in Kraft.
Sie ersetzt vollständig die bisherige Satzung des BC-ST vom 2001
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§ 18 Sportgericht
1) Das Sportgericht ist die oberste Instanz des Vereins und seiner Mitglieder in allen
sportrechtlichen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Schieds- und
Disziplinargerichts des Vereins fallen. Es ist zuständig für Streitfälle, die sich aus der
Anwendung von Ordnungen, Regeln, Richtlinien oder sonstiger Bestimmungen ergeben,
die für den Sportbetrieb des Vereins gelten und für die Fälle, die ihm nach
der Satzung oder anderen Bestimmungen des Bezirks oder des DBV zur Entscheidung
übertragen werden.
2) Das Sportgericht besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder des
Sportgerichts werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren
gewählt. Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt entsprechend der Regelung des
§ 11 Ziffer 3 dieser Satzung.
Die Beisitzer werden in einem Wahlgang gewählt. Jeder Stimmberechtigte hat
so viele Stimmen, wie Beisitzerämter zu besetzen sind ( Wahlstellen ). Eine Häufung
mehrerer Stimmen auf einen Kandidaten ist nicht zulässig. Gewählt sind diejenigen
Kandidaten, die mit den höchsten Stimmenzahlen jeweils eine Wahlstelle
einnehmen können. Diejenigen Kandidaten, die keine Wahlstelle erhalten, sind dem
Range ihrer Stimmenzahlen nach als Nachrücker für durch Ausscheiden von gewählten
Beisitzern freiwerdende Wahlstellen gewählt. Bei Stimmengleichheit auf der letzten
oder vorletzten Wahlstelle erfolgt eine Stichwahl. Bei nochmaliger Stimmengleichheit
entscheidet das Los. Die Mitglieder des Sportgerichts bleiben bis zur Wahl eines neuen
Sportgerichts im Amt.
3) Die Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Sportgerichts ergeben sich
aus den jeweils gültigen Bestimmungen der Turnierordnung des DBV.
§ 19 Schieds- und Disziplinargericht
1) Das Schieds- und Disziplinargericht ist die oberste Instanz des Vereins und seiner
Mitglieder in allen Schieds- und Disziplinarsachen. Es ist zuständig für
a) die Schlichtung von Streitigkeiten im Verein,
b) die Ahndung von Verfehlungen und Verstößen gegen die Satzung, eine Ordnung oder
einen Beschluß des Vereins,
c) die Entscheidung über den Ausschluß eines Mitglieds.
d) Die Entscheidung über die Ablehnung eines Aufnahmeantrags
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2) Das Schieds- und Disziplinargericht, das von jedem Mitglied oder vom Präsidium angerufen
werden kann, wird nur auf schriftlichen Antrag tätig.
3) Das Schieds- und Disziplinargericht kann die folgenden Disziplinarmaßnahmen verhängen:
a) eine Verwarnung,
b) das Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins auf Zeit oder Dauer.
c) eine Geldbuße bis zur Höhe von Euro 50.--
4) Das Schieds- und Disziplinargericht besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
Die Mitglieder des Gerichts werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von 4 Jahren gewählt. Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt entsprechend der
Regelung des § 11 Ziffer 3 dieser Satzung.
Die Beisitzer werden in einem Wahlgang gewählt. Jeder Stimmberechtigte hat
soviele Stimmen, wie Beisitzerämter zu besetzen sind ( Wahlstellen ). Eine Häufung
mehrerer Stimmen auf einen Kandidaten ist nicht zulässig. Gewählt sind diejenigen
Kandidaten, die mit den höchsten Stimmenzahlen jeweils eine Wahlstelle einnehmen
können. Diejenigen Kandidaten, die keine Wahlstelle erhalten, sind dem Range ihrer
Stimmenzahlen nach als Nachrücker für durch Ausscheiden von gewählten Beisitzern
freiwerdende Wahlstellen gewählt. Bei Stimmengleichheit auf der letzten oder vorletzten
Wahlstelle erfolgt eine Stichwahl. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das
Los. Die Mitglieder des Schieds- und Disziplinargerichts bleiben bis zur Wahl eines
neuen Gerichts im Amt. Scheidet ein Mitglied des Gerichts vorzeitig aus, und ist kein
Nachrücker vorhanden, bestimmen die verbleibenden Richter einen
Ersatzrichter bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
5) Gegen die Entscheidungen des Schieds- und Disziplinargerichts kann
Berufung beim Schieds- und Disziplinargericht des Landesverbands Baden-
Württemberg eingelegt werden. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von vier
Wochen beim Schieds- und Disziplinargericht des Landesverbands Baden-
Württemberg mit einer Begründung eingegangen sein.