BC SALEMER - TAL
BC SALEMER - TAL

MITGLIEDSBEITRÄGE:

Erstmitglied ab 2019:  50 + 37,50 € (für BW & DBV ) Total = 87,50 €

Zweitmitglied          : 50,- €

 

 

 

Bridge-Clubs Salemer - Tal

Satzung

Stand: 10.3.2026

 Seite 1.

Inhaltsverzeichnis

Satzung des Bridge-Clubs Salemer Tal

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr                                             2
§ 2 Zweck des Vereins                                                       2
§ 3 Verbandsmitgliedschaft                                               2
§ 4 Mitgliedschaft                                                            3
§ 5 Ende der Mitgliedschaft                                              3
§ 6 Rechte der Mitglieder                                                 4
§ 7 Pflichten der Mitglieder                                              4
§ 8 Organe des Vereins                                                     5
§ 9 Mitgliederversammlung                                              5
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung                 6
§ 11 Vorstand / Präsidium                                                 6
§ 12 Kassenprüfer                                                             7
§ 13 Satzungsänderungen                                                 8
§ 14 Kostenerstattung                                                      8
§ 15 Auflösung                                                                 8
§ 16 Steuerliche Vermögensbindung                                 9
§ 17 Inkrafttreten                                                             9
§ 18 Sportgericht                                                              9
§ 19 Schieds- und Disziplinargericht                                10

 

 

                                                                                                                        1


                                                        

               

Bridge-Clubs Salemer - Tal

Satzung

Stand: 10.3.2026 Seite 2.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen Bridge-Club Salemer Tal.
  2. Er hat seinen Sitz in Salem-Neufrach.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 


 

§ 2 Zweck des Vereins

 

  1. Der Verein hat den Zweck, den Bridgesport auf gemeinnütziger Grundlage

nach den international anerkannten Regeln zu pflegen und zu fördern und zur Verwirklichung insbesondere Lern-, Spiel- oder Trainingsmöglichkeiten anzubieten.

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

  1. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  1. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 3 Verbandsmitgliedschaft

 

  1. Nach seiner Aufnahme ist der Verein ein Mitgliedsverein des Deutschen Bridge-Verbandes e. V. (DBV).

 

  1. Mit der Aufnahme in den DBV erkennt der Verein die Satzung des DBV in seiner jeweiligen Fassung an, und er sowie seine Mitglieder verpflichten sich, die Beschlüsse der Hauptversammlung des DBV anzuerkennen und entsprechend auszuführen. Ausgenommen sind Entscheidungen, die von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand und dem Schieds- und Disziplinargericht des Bridgeclubs Salemer Tal getroffen wurden.

 

       

          2

 

Bridge-Clubs Salemer - Tal

Satzung

Stand: 10.3.2026 Seite 3.

 

 

  1. Die Aufnahme in den DBV begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft im zuständigen Bezirk/Landesverband des DBV.

Dies gilt vorbehaltlich der Entscheidungen der Mitgliederversammlung oder des Vorstands und des Schieds- und Disziplinargerichts des Bridgeclubs Salemer Tal.                                                                                                                                                                                            

  1. Verbandsrecht des DBV und Bezirksrecht/Landesverbandsrecht gilt nur, soweit es nicht Beschlüssen der Mitgliederversammlung oder des Vorstands und des Schieds- und Disziplinargerichts des Bridgeclubs Salemer Tal widerspricht.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein, dessen Aufnahme schriftlich zu beantragen ist, kann jede Person erwerben. Über den Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium. Vor einer Ablehnung ist die Entscheidung des Schiedsgerichtes des Vereins einzuholen.

 

  1. Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Verein oder um den Bridgesport besondere Verdienste erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Vereinsbeitrages befreit.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. Durch Austritt, der schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden muss.

 

  1. Durch Ausschluss, der erfolgen kann wegen:

a) eines schweren Verstoßes gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluss des Vereins sowie gegen die Spielregeln oder die Regeln der Etikette des Bridgeclubs Salemer Tal;

b) einer schweren Schädigung des Ansehens oder einer erheblichen Verletzung der Interessen des Bridgeclubs Salemer Tal oder seiner Mitglieder, insbesondere bei unsportlichem oder vereinsschädigendem Verhalten;

c) eines Zahlungsrückstandes von Zahlungsverpflichtungen um mehr als drei Monate, wenn zuvor zweimal mit einer Frist von jeweils drei Wochen die fällige Zahlung angemahnt worden ist.

 

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Bridge-Clubs Salemer  - Tal

Satzung

Stand: 10.3.2026 Seite 4.

 

Über den Ausschluss entscheiden der Vorstand und das Schieds- und Disziplinargericht.

Der Beschluss erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen des Vorstands und des Schieds- und Disziplinargerichts des BC Salemer Tal.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

Das betroffene Mitglied wird schriftlich unter Angabe der Gründe informiert.

Es kann binnen 30 Tagen nach Zugang der Mitteilung schriftlich Einspruch

beim Vorstand einlegen.

Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche oder zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

                                      

  1. Durch Tod.

                                                                              

§ 6 Rechte der Mitglieder

 

Die Mitglieder haben Anspruch auf alle Leistungen, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Satzungszweck des Vereins ergeben. Sie können verlangen, dass die finanziellen, sachlichen und sonstigen Mittel des Vereins gerecht und zum gleichmäßigen Wohle aller Mitglieder verwendet werden.

 


 

§ 7 Pflichten der Mitglieder

 

  1. Die Mitglieder haben die Satzung, die Ordnungen und Beschlüsse des Vereins zu befolgen, sie unterliegen der Vereins-, Bezirks/Landesverbands- und DBV-Gerichtsbarkeit. Der ordentliche Rechtsweg ist erst zugelassen, wenn alle Rechtsmittel der Vereins- bzw. Verbandsgerichtsbarkeit ausgeschöpft sind.

 

  1. Die Mitglieder haben sich sportlich, loyal und kooperativ zu verhalten und die Organe des Vereins bei der Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen.

 

  1. Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und sonstigen Umlagen zu zahlen.

 

 


                                                                                                                                                                                   4       

 

 

                                                                   

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Satzung

Stand: 10.3.2026 Seite 5.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. das Präsidium
  3. das Sportgericht
  4. das Schiedsgericht

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, in der die Mitglieder ihre Rechte wahrnehmen.

 

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

 

a) die Wahl der Mitglieder des Präsidiums und der Gerichte
b) die Wahl der Kassenprüfer
c) die Genehmigung des Jahresabschlusses
d) die Entlastung des Präsidiums
e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
f) die Festsetzung von Beiträgen oder sonstigen Umlagen
g) die Änderung der Satzung
h) die Auflösung des Vereins

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Quartal des Kalenderjahres statt.

           Termin und Ort der Mitgliederversammlung werden vom Präsidium    

           festgesetzt und mit der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher

           den Mitgliedern schriftlich bekanntgegeben.

.

  1. Die Mitglieder können Anträge zur Mitgliederversammlung stellen, die schriftlich zu begründen sind. Die Anträge müssen dem Präsidium spätestens bis vier Wochen vor dem Versammlungstermin zugegangen sein. Verspätet eingegangene sowie erst in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn sie von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der angegebenen Stimmen als dringlich anerkannt werden. Dringlichkeitsanträge die eine Satzungsänderung zum Gegestand haben, sind unzulässig.

 

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Satzung

Stand: 10.3.2026 Seite 6.

 

 

  1. Das Präsidium kann mit Ausnahme von Satzungsänderung zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung setzen. Solche Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bekanntgegeben werden. Im Übrigen bleibt für das Präsidium die Anwendung der vorstehenden Ziffer 5) unberührt.

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Präsidiums geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokoll­führer. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Satzung eine andere Mehrheit nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist.

          Stimmenthaltungen gelten als nicht abgege­bene Stimmen. Auf Antrag

          des Präsidiums oder auf Antrag eines Viertels der anwesenden Mitglieder ist

          geheim abzustimmen.

 

  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Jedem Mitglied ist auf Verlangen Einsicht in das Protokoll zu gewähren oder eine Abschrift zu übersenden.

 


        § 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Auf Antrag des Präsidiums oder eines Viertels der Mitglieder ist spätestens sechs Wochen nach Antragseingang eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Termin und Ort werden vom Präsidium festgesetzt und mindestens vier Wochen vorher mit der Tagesordnung den Mitgliedern schriftlich bekanntgegeben. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 9 entsprechend.


§ 11 Vorstand / Präsidium

 

  1. Das Präsidium ist das geschäftsführende Organ des Vereins.

Er hat insbesondere die Aufgabe:

  1. Den Verein im Sinne des in der Satzung festgelegten
  2. Vereinszwecks zu leiten, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen
  3. Den Verein zu führen und zu verwalten.
  4. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge und sonstigen Umlagen vorzuschlagen

 

                                                

                                                                                                                                       6

 

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Satzung

Stand: 10.3.2026 Seite 7.

 

  1. Das Präsidium besteht aus dem Vorsitzenden und drei stellvertretenden

      Vorsitzenden. Ein stellvertretender Vorsitzender ist der ständige Vertreter

      des Vorsitzenden. Der Vorsitzende leitet das Präsidium, und er ist

      zuständig für alle Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher

      Bedeutung.

J               Jeder der stellvertretende Vorsitzende leitet eines der nachfolgenden Ressorts:

Ressort 1: Organisation der großen Veranstaltungen ( Stellvertreter )

Ressort 2: Leitung der Turniere und deren Organisation (Sportwart)

Ressort 3: Finanzen, Buchhaltung (Kassenwart)

  1. Die Präsidiumsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer

von zwei Jahren gewählt Die Mitgliederversammlung wählt auch den ständigen

Vertreter des Vorsitzenden. Bei der Wahl wird zunächst der Vor­sitzende gewählt

und dann sein ständiger Vertreter. Zur Wahl benötigt man je­weils die absolute

Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Wenn in zwei Wahlgängen keiner

der Kandidaten die erforderliche Mehrheit erreicht, findet ein dritter Wahlgang

statt, bei dem gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen

Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang entscheidet

das Los. Die anderen stellvertretenden Vorsitzenden werden nach dem gleichen

Verfahren gewählt.

      Präsidiumsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Präsidiums im Amt

      Scheidet ein Präsidiumsmitglied vorzeitig aus, bestimmt das Präsidium

      inner­halb von vier Wochen für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein

      die Geschäfte des Ausscheidenden ausführendes Mitglied.

 

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein ständiger Vertreter. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.

 

  1. Die Sitzungen des Präsidiums werden vom Vorsitzenden oder seinem ständig­en Vertreter einberufen und geleitet. Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein ständiger Vertreter und  zwei  weitere Präsidi­umsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Präsidiums sind zu proto­kollieren. Bei Stimmengleichheit in Abstimmungen entscheidet der Sitzungsleiter.

 


 

§ 12 Kassenprüfer

 

            Der Verein ist mindestens einmal im Jahr von zwei Kassenprüfern zu prüfen.

            Diese haben insbesondere zu prüfen,

 

       

                  1.  ob die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß im Sinne der

steuerlichen Vorschriften ist,

                                                                                                                                                                                     7

 

Bridge-Clubs Salemer  - Tal

Satzung

Stand: 10.3.2026 Seite 8.

 

 

                     2.  ob die Mittel nach den Grundsätzen einer sparsamen

Haushaltsführung und ausschließlich für die satzungsgemäßen

Zwecke nach den Bestimmungen des § 2 dieser Satzung verwendet werden.

 

                           Die Kassenprüfer haben das Präsidium unverzüglich und die

                      Mitglieder auf der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer

                      Prüfung zu informieren.

 

                      Die Kassenprüfen werden von der Hauptversammlung für die

                      Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Präsidium

                      des Vereins angehören. Die Kassenprüfer sind einzeln zu wählen

                      und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Kassenprüfer

                      vorzeitig aus, so kann der andere Kassenprüfer einen

                      Ersatzkassenprüfer bis zur nächsten Mitgliederversammlung

                      benennen.

 

 


 

  § 13 Satzungsänderungen

 

Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln

der abgegebenen Stimmen Satzungsänderungen beschließen.

Die Vorschrift des § 15 bleibt unberührt. Beschlüsse über Satzungsänderungen,

die steuerlichen Auswirkungen haben können, dürfen erst getroffen werden,

nachdem das zuständige Finanzamt die steuerliche Unbedenklichkeit bestätigt hat.

 


§ 14 Kostenerstattung

 

Die Mitglieder des Präsidiums, der Gerichte und die Kassenprüfer haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen. Reisekosten werden nach der Reisekostenordnung des DBV erstattet.


§ 15 Auflösung

Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen

                                                                                                                                                                                8

 


                                       

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Satzung

Stand: 10.3.2026 Seite 9.

.         § 16 Steuerliche Vermögensbindung

 

                Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines

                bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins unmittelbar und

ausschließlich für gemein­nützige Zwecke zu verwenden. Die Mitgliederversammlung beschließt, wer das Vermögen des Vereins

erhalten soll und für welchen Zweck es zu verwenden ist.

                Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung dürfen erst ausgeführt

                werden, nach­dem das zuständige Finanzamt seine Zustimmung erteilt hat.

 

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung in Salemer Tal am 10. März 2026 beschlossen worden und tritt unmittelbar

nach diesem Beschluss in KraftSie ersetzt vollständig die bisherige Satzung des BC-ST von 2019


 

§ 18 Sportgericht

  1. Das Sportgericht ist die oberste Instanz des Vereins

und seiner Mitglieder in allen sportrechtlichen Angelegenheiten,

die nicht in die Zuständigkeit des Schieds- und Disziplinargerichts

des Vereins fallen. Es ist zuständig für Streit­fälle, die sich aus der

Anwendung von Ordnungen, Regeln, Richtlinien oder sonstiger

Bestimmungen ergeben, die für den Sportbetrieb des Vereins gelten

und für die Fälle, die ihm nach der Satzung oder anderen Bestimmungen

des Bezirks oder des DBV zur Entscheidung übertragen werden.

 

2) Das Sportgericht besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.

Die Mit­glieder des Sportgerichts werden von der Mitgliederversammlung

für die Dauer von   4  Jahren gewählt. Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt entsprechend der Regelung des § 11 Ziffer

3 dieser Satzung.

 

                              Die Beisitzer werden in einem Wahlgang gewählt. Jeder Stimmberechtigte

                          hat so viele Stimmen, wie Beisitzer Ämter zu besetzen sind (Wahlstellen).

Eine Häufung mehrerer Stimmen auf einen Kandidaten ist nicht zulässig. Gewählt sind diejenigen Kandidaten,

die mit den höchsten Stimmenzahlen

jeweils eine Wahlstelle einnehmen können. Diejenigen Kandidaten,

die keine Wahlstelle erhalten, sind dem Range ihrer Stimmenzahlen

nach als Nachrücker für durch Ausscheiden von gewählten Beisitzern

freiwerdende Wahlstellen gewählt. Bei Stimmengleichheit auf der

letzten oder vorletzten Wahlstelle erfolgt eine Stich­wahl. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Die Mitglieder des Sportgerichts bleiben bis zur Wahl eines neuen Sportgerichts im Amt

 

                                                                                                                                  9

 

 

 

Bridge-Clubs Salemer  - Tal

Satzung

Stand: 10.3.2026 Seite 10.

 

 

                      3 )  Die Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Sportgerichts ergeben

                      sich aus den jeweils gültigen Bestimmungen der Turnierordnung des DBV.

 


          § 19 Schieds- und Disziplinargericht

      1. Das Schieds- und Disziplinargericht ist zuständig für:

  1. a) die Schlichtung von Streitigkeiten im Verein
    b) die Ahndung von Verfehlungen und Verstößen gegen Satzung ein 
    Ordnung oder ein Beschluss des Vereins


          c) Entscheidung über Ausschluss eines Mitglieds gemeinsam mit dem Vorstand


          d) Entscheidung über Ablehnung eines Aufnahmeantrags

 

  1. Der Vorstand und das Schieds- und Disziplinargericht werden nur auf schriftlichen Antrag tätig.

 

  1. Der Vorstand und das Schieds- und Disziplinargericht können folgende

 Disziplinarmaßnahmen verhängen:

a) Verwarnung
b) Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins auf Zeit oder Dauer
c) Geldbuße bis zur Höhe von 50 Euro

 

  1. Das Schieds- und Disziplinargericht besteht aus dem Vorsitzenden und

zwei Beisitzern.  

Die Mitglieder des Gerichts werden von der Mitgliederversammlung für die

          Dauer von 4 (vie)r Jahre gewählt. Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt entsprechend

          der Regelung des §  11 Ziffer 3  dieser Satzung.

                     

       Die Beisitzer werden in einem Wahlgang gewählt. Jeder Stimmberechtigte hat

       so viele Stimmen, wie Beisitzer Ämter zu besetzen sind (Wahlstellen). Eine Häufung

       mehrerer Stimmen auf einen Kandidaten sind nicht zulässig. Gewählt sind diejenigen

       Kandidaten, die mit den höchsten Stimmenzahlen jeweils eine Wahlstelle einnehmen

       können. Diejenigen Kandidaten, die keine Wahlstelle erhalten, sind dem Range ihrer

       Stimmenzahlen nach als Nachrücker für durch Ausscheiden von gewählten Beisitzern

       freiwerdende Wahlstellen gewählt. Bei Stimmengleichheit auf der letzten oder vorletzten

       Wahlstelle erfolgt eine Stich­wahl. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das

       Los. Die Mitglieder des Schieds- und Disziplinargerichts bleiben bis zur Wahl eines

       neuen Ge­richts im Amt. Scheidet ein Mitglied des Gerichts vorzeitig aus, und ist kein

       Nachrücker vorhanden, bestimmen die verbleibenden Richter einen Ersatz­richter bis

       zur nächsten Mitgliederversammlung.Formularende

 

 

                                                                                                                      10

 

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© Helen Leffler