MITGLIEDSBEITRÄGE:
Erstmitglied ab 2019: 50 + 37,50 € (für BW & DBV ) Total = 87,50 €
Zweitmitglied : 50,- €
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Bridge-Clubs Salemer - Tal Satzung |
Stand: 10.3.2026 Seite 1. |
Inhaltsverzeichnis
Satzung des Bridge-Clubs Salemer Tal
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
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§ 2 Zweck des
Vereins
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§ 3 Verbandsmitgliedschaft
2
§ 4 Mitgliedschaft
3
§ 5 Ende der Mitgliedschaft 3
§ 6 Rechte der Mitglieder
4
§ 7 Pflichten der Mitglieder 4
§ 8 Organe des Vereins
5
§ 9 Mitgliederversammlung 5
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung 6
§ 11 Vorstand / Präsidium
6
§ 12 Kassenprüfer
7
§ 13 Satzungsänderungen
8
§ 14 Kostenerstattung
8
§ 15 Auflösung
8
§ 16 Steuerliche Vermögensbindung 9
§ 17 Inkrafttreten
9
§ 18 Sportgericht
9
§ 19 Schieds- und Disziplinargericht 10
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Stand: 10.3.2026 Seite 2. |
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
nach den international anerkannten Regeln zu pflegen und zu fördern und zur Verwirklichung insbesondere Lern-, Spiel- oder Trainingsmöglichkeiten anzubieten.
§ 3 Verbandsmitgliedschaft
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Stand: 10.3.2026 Seite 3. |
Dies gilt vorbehaltlich der Entscheidungen der Mitgliederversammlung oder des Vorstands und des Schieds- und Disziplinargerichts des Bridgeclubs Salemer Tal.
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) eines schweren Verstoßes gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluss des Vereins sowie gegen die Spielregeln oder die Regeln der Etikette des Bridgeclubs Salemer Tal;
b) einer schweren Schädigung des Ansehens oder einer erheblichen Verletzung der Interessen des Bridgeclubs Salemer Tal oder seiner Mitglieder, insbesondere bei unsportlichem oder vereinsschädigendem Verhalten;
c) eines Zahlungsrückstandes von Zahlungsverpflichtungen um mehr als drei Monate, wenn zuvor zweimal mit einer Frist von jeweils drei Wochen die fällige Zahlung angemahnt worden ist.
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Stand: 10.3.2026 Seite 4. |
Über den Ausschluss entscheiden der Vorstand und das Schieds- und Disziplinargericht.
Der Beschluss erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen des Vorstands und des Schieds- und Disziplinargerichts des BC Salemer Tal.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Das betroffene Mitglied wird schriftlich unter Angabe der Gründe informiert.
Es kann binnen 30 Tagen nach Zugang der Mitteilung schriftlich Einspruch
beim Vorstand einlegen.
Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche oder zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 6 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben Anspruch auf alle Leistungen, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Satzungszweck des Vereins ergeben. Sie können verlangen, dass die finanziellen, sachlichen und sonstigen Mittel des Vereins gerecht und zum gleichmäßigen Wohle aller Mitglieder verwendet werden.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
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§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
§ 9 Mitgliederversammlung
a) die Wahl der Mitglieder des Präsidiums und der Gerichte
b) die Wahl der Kassenprüfer
c) die Genehmigung des Jahresabschlusses
d) die Entlastung des Präsidiums
e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
f) die Festsetzung von Beiträgen oder sonstigen Umlagen
g) die Änderung der Satzung
h) die Auflösung des Vereins
Termin und Ort der Mitgliederversammlung werden vom Präsidium
festgesetzt und mit der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher
den Mitgliedern schriftlich bekanntgegeben.
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Stand: 10.3.2026 Seite 6. |
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Auf Antrag
des Präsidiums oder auf Antrag eines Viertels der anwesenden Mitglieder ist
geheim abzustimmen.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Auf Antrag des Präsidiums oder eines Viertels der Mitglieder ist spätestens sechs Wochen nach Antragseingang eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Termin und Ort werden vom Präsidium festgesetzt und mindestens vier Wochen vorher mit der Tagesordnung den Mitgliedern schriftlich bekanntgegeben. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 9 entsprechend.
§ 11 Vorstand / Präsidium
Er hat insbesondere die Aufgabe:
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Stand: 10.3.2026 Seite 7. |
Vorsitzenden. Ein stellvertretender Vorsitzender ist der ständige Vertreter
des Vorsitzenden. Der Vorsitzende leitet das Präsidium, und er ist
zuständig für alle Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher
Bedeutung.
J Jeder der stellvertretende Vorsitzende leitet eines der nachfolgenden Ressorts:
Ressort 1: Organisation der großen Veranstaltungen ( Stellvertreter )
Ressort 2: Leitung der Turniere und deren Organisation (Sportwart)
Ressort 3: Finanzen, Buchhaltung (Kassenwart)
von zwei Jahren gewählt Die Mitgliederversammlung wählt auch den ständigen
Vertreter des Vorsitzenden. Bei der Wahl wird zunächst der Vorsitzende gewählt
und dann sein ständiger Vertreter. Zur Wahl benötigt man jeweils die absolute
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Wenn in zwei Wahlgängen keiner
der Kandidaten die erforderliche Mehrheit erreicht, findet ein dritter Wahlgang
statt, bei dem gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang entscheidet
das Los. Die anderen stellvertretenden Vorsitzenden werden nach dem gleichen
Verfahren gewählt.
Präsidiumsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Präsidiums im Amt
Scheidet ein Präsidiumsmitglied vorzeitig aus, bestimmt das Präsidium
innerhalb von vier Wochen für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein
die Geschäfte des Ausscheidenden ausführendes Mitglied.
§ 12 Kassenprüfer
Der Verein ist mindestens einmal im Jahr von zwei Kassenprüfern zu prüfen.
Diese haben insbesondere zu prüfen,
1. ob die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß im Sinne der
steuerlichen Vorschriften ist,
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Stand: 10.3.2026 Seite 8. |
2. ob die Mittel nach den Grundsätzen einer sparsamen
Haushaltsführung und ausschließlich für die satzungsgemäßen
Zwecke nach den Bestimmungen des § 2 dieser Satzung verwendet werden.
Die Kassenprüfer haben das Präsidium unverzüglich und die
Mitglieder auf der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer
Prüfung zu informieren.
Die Kassenprüfen werden von der Hauptversammlung für die
Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Präsidium
des Vereins angehören. Die Kassenprüfer sind einzeln zu wählen
und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Kassenprüfer
vorzeitig aus, so kann der andere Kassenprüfer einen
Ersatzkassenprüfer bis zur nächsten Mitgliederversammlung
benennen.
§ 13 Satzungsänderungen
Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen Stimmen Satzungsänderungen beschließen.
Die Vorschrift des § 15 bleibt unberührt. Beschlüsse über Satzungsänderungen,
die steuerlichen Auswirkungen haben können, dürfen erst getroffen werden,
nachdem das zuständige Finanzamt die steuerliche Unbedenklichkeit bestätigt hat.
§ 14 Kostenerstattung
Die Mitglieder des Präsidiums, der Gerichte und die Kassenprüfer haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen. Reisekosten werden nach der Reisekostenordnung des DBV erstattet.
§ 15 Auflösung
Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen
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Stand: 10.3.2026 Seite 9. |
. § 16 Steuerliche Vermögensbindung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Die Mitgliederversammlung beschließt, wer das Vermögen des Vereins
erhalten soll und für welchen Zweck es zu verwenden ist.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung dürfen erst ausgeführt
werden, nachdem das zuständige Finanzamt seine Zustimmung erteilt hat.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung in Salemer Tal am 10. März 2026 beschlossen worden und tritt unmittelbar
nach diesem Beschluss in Kraft. Sie ersetzt vollständig die bisherige Satzung des BC-ST von 2019
§ 18 Sportgericht
und seiner Mitglieder in allen sportrechtlichen Angelegenheiten,
die nicht in die Zuständigkeit des Schieds- und Disziplinargerichts
des Vereins fallen. Es ist zuständig für Streitfälle, die sich aus der
Anwendung von Ordnungen, Regeln, Richtlinien oder sonstiger
Bestimmungen ergeben, die für den Sportbetrieb des Vereins gelten
und für die Fälle, die ihm nach der Satzung oder anderen Bestimmungen
des Bezirks oder des DBV zur Entscheidung übertragen werden.
2) Das Sportgericht besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
Die Mitglieder des Sportgerichts werden von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt entsprechend der Regelung des § 11 Ziffer
3 dieser Satzung.
Die Beisitzer werden in einem Wahlgang gewählt. Jeder Stimmberechtigte
hat so viele Stimmen, wie Beisitzer Ämter zu besetzen sind (Wahlstellen).
Eine Häufung mehrerer Stimmen auf einen Kandidaten ist nicht zulässig. Gewählt sind diejenigen Kandidaten,
die mit den höchsten Stimmenzahlen
jeweils eine Wahlstelle einnehmen können. Diejenigen Kandidaten,
die keine Wahlstelle erhalten, sind dem Range ihrer Stimmenzahlen
nach als Nachrücker für durch Ausscheiden von gewählten Beisitzern
freiwerdende Wahlstellen gewählt. Bei Stimmengleichheit auf der
letzten oder vorletzten Wahlstelle erfolgt eine Stichwahl. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Die Mitglieder des Sportgerichts bleiben bis zur Wahl eines neuen Sportgerichts im Amt
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Stand: 10.3.2026 Seite 10. |
3 ) Die Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Sportgerichts ergeben
sich aus den jeweils gültigen Bestimmungen der Turnierordnung des DBV.
§ 19 Schieds- und Disziplinargericht
1. Das Schieds- und Disziplinargericht ist zuständig für:
c) Entscheidung über Ausschluss eines Mitglieds gemeinsam mit dem Vorstand
d) Entscheidung über Ablehnung eines Aufnahmeantrags
Disziplinarmaßnahmen verhängen:
a) Verwarnung
b) Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins auf Zeit oder Dauer
c) Geldbuße bis zur Höhe von 50 Euro
zwei Beisitzern.
Die Mitglieder des Gerichts werden von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von 4 (vie)r Jahre gewählt. Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt entsprechend
der Regelung des § 11 Ziffer 3 dieser Satzung.
Die Beisitzer werden in einem Wahlgang gewählt. Jeder Stimmberechtigte hat
so viele Stimmen, wie Beisitzer Ämter zu besetzen sind (Wahlstellen). Eine Häufung
mehrerer Stimmen auf einen Kandidaten sind nicht zulässig. Gewählt sind diejenigen
Kandidaten, die mit den höchsten Stimmenzahlen jeweils eine Wahlstelle einnehmen
können. Diejenigen Kandidaten, die keine Wahlstelle erhalten, sind dem Range ihrer
Stimmenzahlen nach als Nachrücker für durch Ausscheiden von gewählten Beisitzern
freiwerdende Wahlstellen gewählt. Bei Stimmengleichheit auf der letzten oder vorletzten
Wahlstelle erfolgt eine Stichwahl. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das
Los. Die Mitglieder des Schieds- und Disziplinargerichts bleiben bis zur Wahl eines
neuen Gerichts im Amt. Scheidet ein Mitglied des Gerichts vorzeitig aus, und ist kein
Nachrücker vorhanden, bestimmen die verbleibenden Richter einen Ersatzrichter bis
zur nächsten Mitgliederversammlung.Formularende
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